Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26), welches per 19. Dezember 2020 in Kraft trat, hält in Art. 2 Abs. 2 fest: Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind ausgeschlossen: Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen (lit. a); die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen (lit.