3. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt verfügt A2. gegenüber der C. GmbH, bei welcher sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin amtet (vgl. Handelsregisterauszug; act. 7.1/13), über eine Kontokorrentforderung im Betrag von Fr. 86'130.--. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Summe müsse bei der Berechnung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber die Ansicht, der Betrag sei ausser Acht zu lassen, weil gemäss der Covid-Gesetzgebung nicht ungeschmälert darüber verfügt werde könne.