B. Gegen die nämliche Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A1. und A2., vertreten durch AA., vom 5. November 2021, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 9. Dezember 2021 erstattet (act. 6). Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht zur Replik keinen Gebrauch. Seite 2 Erwägungen