Im konkreten Fall erscheint, namentlich auch unter Berücksichtigung des Umfangs der im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Eingaben des Beigeladenen, ein Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen. Unter Hinzurechnung der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘800.20 welche dem Beigeladenen zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Seite 20 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Verfahren O2V 21 51 und O2V 22 17 werden vereinigt.