deten Interessen einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers in diese Unterlagen gegenüber. Diese Konstellation unterscheidet sich nicht nur vom Sachverhalt in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 27. Oktober 2011 (publiziert in: TVR 2011 Nr. 35), wo der Ehegatte ebenfalls vorverstorben war und nurmehr noch Interessen von verschiedenen Erben gegeneinander abzuwägen waren, sondern auch von der Ausgangslage in dem vom Beschwerdeführer zur Begründung eines Einsichtsrechts zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 132 III 603 (übersetzt in Pra 96 [2007] Nr. 56):