Wie der beigeladene B. zu Recht geltend macht, ist die Erbteilung im Nachlass von C. bereits mit Erbteilungsvertrag vom 8. Februar 2017 abgeschlossen worden, so dass zumindest nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern die Akteneinsicht zur Klärung von allfälligen Erbansprüchen als Erbe von C. beim Beschwerdeführer benötigt werden würde. Zwar wendete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein, dass allein aufgrund der Tatsache, dass eine erbrechtliche Vereinbarung unterzeichnet worden sei, sich nicht ableiten lasse, dass nicht z.B. mit neuen Informationen im Nachhinein Willensmängel auftreten können (vgl. Replik, act. 17, S. 2 unten).