Da das Recht auf Akteneinsicht in abgeschlossenen Verfahren wie dargelegt nicht automatisch (bzw. voraussetzungslos) gegeben ist, sondern nurmehr modifiziert gilt, sind die konkreten Interessen des um Akteneinsicht Ersuchenden durchaus bedeutsam. Wohl ist der Meinung des Beschwerdeführers dahingehend zu folgen, dass nicht zwingend ein steuerliche Verfahren selber betreffendes Interesse vorhanden sein muss, um Akteneinsicht in Steuerakten nehmen zu können. Möglich sind auch andere Interessen wie beispielsweise die Klärung von Erbansprüchen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 42 zu Art. 114 DGB).