157 Abs. 1 StG bzw. Art. 114 Abs. 1 DBG vorgesehene Akteneinsichtsrecht bei bereits abgeschlossenen Verfahren insofern modifiziert Geltung, als die Akteneinsicht hier – anders als in noch pendenten Verfahren – Seite 15 an die Glaubhaftmachung eines besonders schutzwürdigen Interesses des Rechtssuchenden bzw. hier insbesondere eine Interessenabwägung mit allfällig schützenswerten Interessen des überlebenden Ehegatten gebunden ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.3).