Für den hier betroffenen Fall des Beschwerdeführers ist daraus Folgendes zu schliessen: Der Anspruch auf Akteneinsicht in von der Erblasserin (C.) selber bei der Steuerverwaltung eingereichte Unterlagen gilt aufgrund des in den steuerrechtlichen Gesetzesgrundlagen vorgesehenen Einsichtsrechts (betreffend kantonale Steuern: Art. 157 Abs. 1 StG; betreffend Bundessteuern: Art. 114 Abs. 1 DBG) und der für Erben geltenden Universalsukzession für den Beschwerdeführer als Erben, wie der Beschwerdeführer dies auch geltend macht, zwar grundsätzlich voraussetzungslos.