 Auch der Zweck des gesetzlich vorgesehenen Akteneinsichtsrechts gegenüber den Steuerbehörden liegt primär darin, den Steuerpflichtigen (bzw. falls dieser verstorben ist, seine Rechtsnachfolger) in pendenten Verfahren in die Lage zu versetzen, seine (bzw. ihre) Interessen insbesondere bei der Ausübung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten sowie der Erhebung von Rechtsmitteln und Erfüllung von Verfahrenspflichten zu wahren (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 12 zu Art.