114 Abs. 1 DBG (und der gleichlautenden, im Harmonisierungsrecht vorgesehenen Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 StHG) bzw. unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob jene Bestimmungen, auch ohne dies explizit im Wortlaut festzuhalten, ebenfalls auf Akten im laufenden Veranlagungsverfahren beschränkt sind oder, was der Argumentation des Beschwerdeführers entsprechen würde, darüber hinaus uneingeschränkt auch vergangene, bereits rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen erfassen: