Daraus automatisch zu schliessen, dass die Regelung im Bundessteuerbereich deshalb weitergeht als dies bei der Regelung im kantonalen Recht der Fall ist bzw. gar zu schliessen, Art. 157 Abs. 1 StG erweise sich, was den in den Gesetzestext aufgenommenen Zusatz "des laufenden Veranlagungsverfahrens" betrifft, als bundesrechtswidrig (vgl. die entsprechende Argumentation in Ziff. 15 der Beschwerde vom 19. April 2022 [act. 1 im Verfahren O2V 22 17]) wäre jedoch voreilig: Vielmehr ist zunächst aufgrund einer umfassenden Auslegung der Bestimmung von Art. 114 Abs. 1 DBG (und der gleichlautenden, im Harmonisierungsrecht vorgesehenen Bestimmung von Art.