Betreffend kantonale Steuern heisst es in Art. 157 Abs. 1 StG (Hervorhebung durch Verf.): "Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens Einsicht zu nehmen." Damit wird die im Harmonisierungsrecht in Art. 41 Abs. 1 StHG vorgesehene Bestimmung ("Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen.