vgl. beispielsweise auch St. Galler Steuerbuch, StB 162 Nr. 2, Stand 01.07.2021, Ziff. 2.1, wonach Erben bezüglich Akteneinsicht wie der Erblasser selbst zu behandeln sind, was explizit auch gilt, wenn der Erblasser verheiratet war und die Einsicht in die prämortalen Steuerakten Aufschluss über Einkommen und Vermögen des überlebenden Ehegatten erlaubt). Da die Erben einer steuerpflichtigen Person im Steuerrecht als Gesamtnachfolger in deren Rechte und Pflichten eintreten (vgl. Art. 14 Abs. 1 StG bzw. Art.