Zivilrecht), gehen nämlich grundsätzlich auf die Erben über (TARKAN GÖKSU, a.a.O., Ziff. II). Aus dem Wesen dieser sog. Universalsukzession im Sinn von Art. 560 ZGB folgt, dass nicht nur sämtliche Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die vertraglichen und gesetzlichen Auskunftsansprüche gegenüber Dritten auf die Erben übergehen, jedenfalls, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers beschlagen (vgl. dazu TARKAN GÖKSU, a.a.O., Ziff. V 2 B). d. Die Universalsukzession kommt auch beim gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch einer steuerpflichtigen Person gegenüber den Steuerbehörden zum Zug: Erben besitzen ein