12 im Verfahren O2V 22 17, insbesondere E. 2 und 3) betonte das Departement Finanzen, dem angefochtenen Rekursentscheid sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine umfassende Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen und es habe sich im Rahmen des Rekursentscheids sehr wohl selber mit der Gewichtung der unterschiedlichen Interessen auseinandergesetzt. Zusätzlich sei der Beschwerdegrund der fehlerhaften Ermessensausübung bzw. Unangemessenheit geprüft und zusammenfassend festgehalten worden, dass keine Rechtsverletzung durch die kantonale Steuerverwaltung ersichtlich sei.