Der den Beschwerden zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich, mit Ausnahme des unterschiedlichen Rechtsmittelwegs zur Anfechtung der Ablehnung der Akteneinsicht durch die kantonale Steuerverwaltung, grundsätzlich nicht. Aufgrund des engen Zusammenhangs ist es daher sachgerecht und sinnvoll, die beiden Beschwerdeverfahren O2V 21 51 und O2V 22 17 zu vereinigen und im vorliegenden Urteil gemeinsam über die Beschwerden zu entscheiden.