b) Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ist unterlegen, weshalb er ausgangsgemäss für die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- aufzukommen habt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist anzurechnen. 5.2 Der obsiegenden Vorinstanz steht als Behörde kein Entschädigungsanspruch zu (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG).