Davon abgesehen war im Entscheid BGE 126 II 1 ebenfalls keine eigentliche Einforderungshandlung zur Diskussion gestanden, wie sie das Bundesgericht im Urteil BGE 79 I 248 verlangt hatte (vgl. E. 2e des Entscheids), was eben Ausdruck der Tatsache ist, dass es den Begriff mittlerweile anders auslegt als dies vormals der Fall war. In späteren Entscheiden hatte das Bundesgericht denn auch stets als Grundsatz festgehalten, dass es zur Unterbrechung der Verjährung genügt, wenn die Steuerbehörde die spätere Veranlagung in Aussicht stellt und sie dabei einzig bezweckt, die Verjährung zu unterbrechen.