Bei näherer Betrachtung ist BGE 126 II 1 indes als eine Abkehr von BGE 79 I 248 zu verstehen. Die Überlegungen, welche dafür sprechen, einer Erklärung der fraglichen Art verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen, beanspruchen für jeden Fall Geltung, in dem die Verjährung droht und die Steuerverwaltung deren Eintritt zu verhindern versucht. Namentlich kann es auch in Fällen, in denen eine