4.3.4 Gemäss vorstehenden Erwägungen unterscheiden sich das Urteil BGE 126 II 1 und der Entscheid BGE 79 I 248 insoweit, als in letzterem ein Untätigbleiben der Behörde ursächlich für die drohende Verjährung war. Auf den ersten Blick scheint BGE 126 II 1 zu statuieren, dass in einem solchen Fall die Mitteilung, gemäss welcher die Veranlagung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, keine Unterbrechungshandlung zu begründen vermag, wird doch das Versäumnis der Behörde, wie es im Präjudiz BGE 79 I 248 vorlag, im neueren Entscheid speziell hervorgehoben. Bei näherer Betrachtung ist BGE 126 II 1 indes als eine Abkehr von BGE 79 I 248 zu verstehen.