4.3.2 Das Bundesgericht war zunächst im Urteil BGE 79 I 248 mit einer Mitteilung der betreffenden Art befasst. Der Entscheid erging noch unter Anwendung des ehemaligen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer (WStB); dieser sah in Art. 128 namentlich vor, dass der Lauf der Verjährung durch jede "Einforderungshandlung" unterbrochen werde.