3.3 Gemäss dem Sendungsnachverfolgungssystem der Schweizerischen Post "Track & Trace" hatte die Vorinstanz das Schreiben mit der Sendungsnummer 98.01.040257.50005426, welche das nämliche Schreiben vom 27. September 2019 enthielt, gleichentags der Post übergeben. Am 28. September 2019, 08:41 Uhr, erfolgte die Zustellung in den Briefkasten des Beschwerdeführers (act. 7.6). Wie oben (E. 3.2) aufgezeigt wurde, begründen die Angaben auf dem "Track & Trace"-Auszug ein Indiz dafür, dass die Sendung vom 27. September 2019 tatsächlich in den Briefkasten des Adressaten gelangt ist. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung nicht umzustossen.