2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Veranlagungen für die Steuerjahre 2014 und 2015 noch innert der massgebenden Verjährungsfrist erfolgten. Die Vorinstanz hatte am 27. September 2019 (betreffend die Steuerperiode 2014) sowie am 12. Oktober 2020 (betreffend die Steuerperiode 2015) ein Schreiben an den Beschwerdeführer gesendet, das namentlich folgenden Passus enthielt: "Die Steuerveranlagung für die Steuerperiode […] konnte leider noch nicht vorgenommen werden, weshalb wir mit diesem Schreiben die Veranlagungsverjährung für die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer […] unterbrechen."