Seite 2 1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 21 33 und O2V 21 35). Das vorliegende Verfahren O2V 21 33 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015.