B. In der Folge gelangte der Steuerpflichtige am 28. Juni 2021 beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 29. Juli 2021 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 23. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz machte von dem ihr eingeräumten Duplikrecht keinen Gebrauch. Erwägungen