A. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde A. (nachfolgend: der Steuerpflichtige oder Beschwerdeführer) von der kantonalen Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 sowie die direkten Bundessteuern 2014 und 2015 veranlagt (act. 7.2). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Mai 2021 ab (act. 7.4).