a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Die Steuerveranlagungen 2014 und 2015 für die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer seien infolge Veranlagungsverjährung aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt