Was das genannte Bauprojekt betrifft, war es offenbar ausserdem so, dass mit den von der B. GmbH vorzunehmenden Gipserarbeiten aufgrund einer Verzögerung des Baustarts nicht wie vorgesehen im Januar 2020 begonnen werden konnte, was wiederum mit Einnahmeausfällen bei der Gesellschaft verbunden war. Der Beschwerdeführer hat die Verzögerung des Baustarts konkret belegt, indem er ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der G. AG vorlegte (act. 8.27). Die G. AG wird in einem vom Beschwerdeführer ebenfalls beigebrachten Werkvertrag als Bauleiterin bezeichnet.