Gerade etwa die Tatsache, dass die Raiffeisenbank, die ja auf Kreditvergaben spezialisiert ist, bereit war, der B. GmbH sehr hohe Beträge zu verleihen und dabei sogar noch einen Rangrücktritt hinzunehmen, ist ein starkes Indiz, dass die Sanierungsaussicht des Unternehmens zum damaligen Zeitpunkt – bzw. nach einer ex ante-Betrachtung – intakt war. Die erhaltenen Finanzierungshilfen begründeten bei der Gesellschaft aus damaliger Optik die berechtigte Erwartung, ihren Betrieb über die Runden bringen zu können (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 167/00 vom 14. April 2003 E. 4.3).