Zwar habe die Arbeitgeberin Massnahmen getroffen, um das Unternehmen zu sanieren, allerdings seien die eingegangenen Risiken zu hoch gewesen, als dass von einer Zurückhaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine für die Rettung des Unternehmens ausschlaggebende Wirkung hätte erwartet werden können. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der zeitweilige Rückbehalt von Sozialversicherungsbeträgen sei immer nur im Sinne eines klar kalkulierten Risikos erfolgt, in der Erwartung, dass die Ausstände spätestens bis Mitte des Jahres 2020 vollständig aufgeholt sein würden. Die Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung seien noch bis Ende Februar 2020 sehr intakt gewesen.