Als Rechtfertigungsgrund steht in der Rechtsprechung der Notstand im Vordergrund. Darauf kann sich unter engen Voraussetzungen jener Arbeitgeber berufen, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet und zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Schulden als jene gegenüber der AHV tilgt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können. Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" im beschriebenen Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe