Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Konkurses bzw. der Auflösung (BGE 110 V 358 E. 4b). Vorliegend hatte die B. GmbH ihren Sitz im Zeitpunkt der gerichtlichen Auflösung in C. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts zu bejahen.