C. Gegen den nämlichen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde von A. vom 25. Mai 2021 (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 24. Juni 2020 (recte 2021; act. 4). Mit Replik vom 20. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf ihr Duplikrecht. Seite 2 Erwägungen