Gegenstand Schadenersatz nach Art. 52 AHVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2020 betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungs- und Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Betreibungskosten etc. vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST in gesetzlicher Höhe).