3.3 Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang weder Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) noch Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 18 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A. wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- vom einbezahlten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.