StHG, m.w.H. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 3.2.1). Im Fall der Beschwerdeführerin ist daher letztlich unabhängig davon, ob von einem steuerbaren Kapital gemäss Deklaration von Fr. [xxx] oder von einem um die Corona- Rückstellung korrigierten Kapital von (abgerundet) Fr. [xxx] ausgegangen wird, so oder so die gesetzlich vorgesehene Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.-- geschuldet: Die bei der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Steuereinheit von 7.30 resultierende Kapitalsteuer 2019 gemäss Art.