Demnach akzeptieren die Kantone AG, TG, VS und ZG unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Rückstellungen in der Steuerbilanz, wobei es sich um eine offensichtlich finanz- und sozialpolitisch motivierte Billigkeitslösung handelt, die harmonisierungsrechtlich nicht unbedenklich erscheint (FABIAN DUSS, a.a.O, S. 485 und S. 487, je in fine). In der Mehrheit der Kantone gehen die Steuerbehörden dagegen davon aus, dass 4 https://www.expertsuisse.ch/coronavirus_steuern#dsarticle_5056079