Nur vereinzelte Kantone haben beschlossen, bei den kantonalen Steuern solche Corona-Rückstellungen für die Steuerperiode 2019 zuzulassen, dies allerdings in der Regel in Abhängigkeit vom Ergebnis und teils betragsmässig begrenzt, vgl. dazu die von EXPERTsuisse zusammengestellte Übersicht, Corona-Pandemie in der Steuerbilanz, Stand 30. April 20204: Demnach akzeptieren die Kantone AG, TG, VS und ZG unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Rückstellungen in der Steuerbilanz, wobei es sich um eine offensichtlich finanz- und sozialpolitisch motivierte Billigkeitslösung handelt, die harmonisierungsrechtlich nicht unbedenklich erscheint (FABIAN DUSS, a.a.