Seite 15  Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, die von ihr verbuchte Corona- Rückstellung sei handelsrechtlich vorgeschrieben gewesen: Auch bei vertiefter Prüfung lassen sich im konkreten Fall nämlich keine Umstände erkennen, wonach die Verbuchung der Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 der Beschwerdeführerin rechnungslegungsrechtlich (namentlich gestützt auf Art. 960e Abs. 2 OR) zwingend geboten gewesen sein könnte, weil ein hinreichender Konnex zum Geschäftsjahr 2019 bestand.