zur Eingeschränkten Revision, Stand 15. April 2020). Auch gemäss der vom Institut Steuern von Treuhand Suisse zusammengestellten Übersicht über die steuerlichen Folgen von COVID-19 sind in der Steuerbilanz 2019 im Grundsatz keine Corona-Rück- stellungen möglich, sondern die gegebenenfalls zulässigerweise in der Handelsbilanz verbuchten Rückstellungen sind steuerlich als nicht abzugsfähige Rücklagen zu qualifizieren, da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bis zum Jahresabschluss 2019 noch nicht voraussehbar waren bzw. die wirtschaftlichen Folgen erst ab 2020 eingetreten sind.