960e Abs. 3 Ziff. 4 OR für Ertragseinbussen, die sich erst in Zukunft realisieren, sich aber am Ende des Geschäftsjahres noch gar nicht konkret abgezeichnet haben, sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht zuzulassen, es sei denn, dafür bestünde eine konkrete Sonderregelung oder -praxis, welche rechtsgleich für alle Steuersubjekte zur Anwendung gelangt (FABIAN DUSS, a.a.O., S. 478 ff., S. 485).