960e Abs. 3 Ziff. 4 OR lässt Rückstellungen zu „für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.“ Solche - handelsrechtlich zulässigen - Rückstellungen für das dauernde Gedeihen eines Unternehmens sind aber notabene gar 2 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78289.html