Deshalb bleibt letztlich auch der von der Beschwerdeführerin in der Replik angebrachte Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die SNB (vgl. dazu act. 11.1, Mitteilung der Vorinstanz vom Februar 2015) unbehelflich: Zwar hat die Vorinstanz dort ausdrücklich festgehalten, dass wenn die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag bestehe, dieses Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig - und damit sinngemäss auch steuerlich zu berücksichtigen - sei.