Ebenso wenig existieren andere konkrete Anhaltspunkte, welche der Beschwerdeführerin nachweislich bereits bis zum Bilanzstichtag bekannt gewesen wären und sie veranlasst hätten, schon Ende 2019 wegen der Corona- Pandemie von einem bevorstehenden Umsatzeinbruch im Jahr 2020 auszugehen. Zwar trat die Krankheit COVID-19, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift argumentiert, tatsächlich bereits im Jahr 2019 auf bzw. nahm somit vor Ende der Steuerperiode 2019 ihren Anfang, bereits absehbare Auswirkungen einer weltweiten Pandemie auf den Geschäftsgang der Beschwerdeführerin waren aber bis Ende 2019