 Nur für den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin im Abschluss 2019 verbuchte Corona-Rückstellung rechnungslegungsrechtlich geboten gewesen wäre, müsste sie konsequenterweise auch in steuerrechtlicher Hinsicht akzeptiert werden, da diesfalls dem Massgeblichkeitsprinzip Vorrang einzuräumen wäre und Rückstellungen, die aus handelsrechtlicher Sicht zwingend zu verbuchen sind, steuerlich nicht aufgerechnet werden können, da deren geschäftsmässige Begründetheit ohne weiteres als ausgewiesen gelten würde. Ein solcher Fall würde namentlich vorliegen bei einer Rückstellung, die gestützt auf Art.