Im Resultat entstanden daher durch die Verbuchung einer Corona-Rückstellung im Steuerjahr 2019, die im Steuerjahr 2020 bereits wieder aufgelöst werden sollte, jedenfalls keine wesentlichen Effekte auf die tatsächliche Liquiditätssituation. Insoweit sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie absehbar im Geschäftsergebnis 2020 niederschlagen würden - was sich wohl bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung im April 2020, sicher aber vor Ende 2020 abzeichnete - stand es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer laufenden Liquiditätsplanung für das Geschäftsjahr 2020 zudem frei, rechtzeitig eine Anpassung des provisori-