der provisorische Steuerbezug 2019 hatte die Liquidität der Gesellschaft während des Geschäftsjahres 2019 bereits belastet (siehe dazu auch die Schlussrechnung bei den Unterlagen in KStV.AR.act. 2: Demnach waren bis zur Veranlagung bereits Fr. 1‘699.50 bezahlt worden und es wurde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2019 lediglich der noch offene Betrag von Fr. 527.80 in Rechnung gestellt). Im Resultat entstanden daher durch die Verbuchung einer Corona-Rückstellung im Steuerjahr 2019, die im Steuerjahr 2020 bereits wieder aufgelöst werden sollte, jedenfalls keine wesentlichen Effekte auf die tatsächliche Liquiditätssituation.