Seite 12 dass die provisorischen Steuern 2019 bis zum Ende des Geschäftsjahres 2019 ohnehin bereits bezahlt worden waren und eine Corona-Rückstellung im Jahresabschluss 2019 deshalb jedenfalls keine direkten Auswirkungen mehr auf den bereits erfolgten provisorischen Bezug der Steuern für die Steuerperiode 2019 hatte; der provisorische Steuerbezug 2019 hatte die Liquidität der Gesellschaft während des Geschäftsjahres 2019 bereits belastet (siehe dazu auch die Schlussrechnung bei den Unterlagen in KStV.AR.act.