[siehe Unterlagen in KStV.AR.act. 2]). Es geht im konkreten Fall der Beschwerdeführerin also um eine relativ kurze Periodenverschiebung, indem der Gewinn 2019 um Fr. 10‘000.-- gekürzt wird, was aber bereits in der folgenden Steuerperiode 2020 durch Auflösung der Reserve wieder ausgeglichen werden soll.